Certificate of no impediment

Certificate of no impediment
Wenn Engländer in Deutschland heiraten wollen

Trotz des Brexits sollte man denken, dass Ehen zwischen verschiedenen Nationalitäten ohne großen bürokratischen Aufwand geschlossen werden können.

Das ist auch so gut wie richtig. Wenn da § 1309 BGB nicht wäre, die Notwendigkeit eines „Ausländers“, ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis seines Heimatlandes beizubringen.

Normalerweise kann dieses Zeugnis bei der im Heimatland zuständigen Behörde beantragt werden  und gibt Auskunft darüber, ob der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates ein Ehehindernis entgegensteht.

Jetzt ergibt sich für Engländer, die in Deutschland heiraten wollen folgende Kuriosität:

Die englischen Behörden verweisen zur Auskunft darüber, welche Dokumente in einem anderen Land zur Eheschließung beizubringen sind, auf eine eigens dafür geschaffene Webseite der englischen Regierung.

Nach mehreren Multiple Choice fragen gelangt man zu dem Ergebnis für Deutschland.

Zusammengefasst steht dort, dass in Deutschland kein Ehefähigkeitszeugnis (Certificate of no impediment) benötigt würde und man die deutschen Behörden auf das BGB verweisen sollte.

Nur leider ist diese Information falsch. Gemäß § 1309 BGB ist ein solches Zeugnis beizubringen.

Nur soweit ein solches Zeugnis von dem Heimatland nicht ausgestellt wird, ermöglicht Abs. II eine Ausnahme von der Beibringung. Für die Ausnahme braucht man irgendeine Form der Bestätigung, dass das Heimatland das benötigte Ehefähigkeitszeugnis nicht ausstellt.

Soweit man nun die englischen Behörden fragt, kriegt man zum Teil folgende Antwort.

Man stellt natürlich ein Ehefähigkeitszeugnis aus. Aber nicht für Deutschland, da wird es nicht benötigt.

Der/die angehende Ehemann/Ehefrau befindet sich nun in der Situation, dass sein Heimatland ihm sagt, er brauche kein Certificate of no impediment, die deutschen Behörden aber sehr wohl eins verlangen und die Antwort, dass grundsätzlich ein Certificate of no impediment ausgestellt wird, nicht für eine Befreiung nach § 1309 II BGB reicht.

Ab dieser Situation ist es ratsam einen Rechtsanwalt einzuschalten. So lässt sich oben beschriebenes Problem nur noch lösen, indem man sowohl zwischen den deutschen und den englischen Behörden vermittelt und den jeweiligen Beteiligten die Rechtslage erläutert.