Vorsorgerecht

Jetzt erledigen, woran Sie später gerne gedacht hätten.

Vorsorge nicht vergessen

Vorsorge nicht vergessen

 

In guten Zeiten vorbeugen.

Kümmern Sie sich heute:

  • Betreuungsvollmachten
  • Patientenverfügungen
  • Nachlassverwaltung
  • Testamentvollstreckung

Gut zu wissen, dass für alles gesorgt ist.

Die Menschen werden immer älter. Die moderne Medizin hat dafür gesorgt, dass der Mensch in der Lage ist, viele Jahre älter zu werden, als noch vor wenigen Jahrzehnten. Damit einhergehend sind typische altersbedingte „Volkskrankheiten“.

Mit dem leidigen Thema im Alter die Selbstbestimmungsmöglichkeit zu verlieren sollte sich jeder Mensch frühzeitig auseinandersetzen. Dabei ist eine Demenz nur eine von vielen Krankheiten, die es einem Menschen im fortgeschrittenen Alter unmöglich machen kann, seine eigenen Entscheidungen zu treffen.

Soweit eine Handlungs- und oder Äußerungsfähigkeit nicht mehr vorliegt, müssen häufig die Gerichte entscheiden, wie es mit dem betroffenen weitergeht.

Hier sollte frühzeitig Absicherung betrieben werden, dass der eigene Wille auch noch Beachtung findet, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist.

Rechtsanwalt Buchartowski ist Ihr Erbrechtsspezialist und berät Sie auch rund um Das Thema Vorsorge.

So ist es bereits im Vorfeld einer möglichen Erkrankung realisierbar, alle Angelegenheiten nach Ihrem Wunsch zu steuern.

Zentrale Begriffe des sogenannten Vorsorgerechts sind die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsvorsorgevollmacht und die Patientenverfügung.

All diese Dokumente können für Sie aufgesetzt werden, damit Ihr Wille zur Geltung gelangt.

Die Anwaltskanzlei bietet hier spezialisierte Lösungen für Ihre Bedürfnisse an.

Leider ist es einer der größten Fehler, hier auf etwaige Vordrucke aus dem Internet zu vertrauen. Häufig, insbesondere im Bereich der Patientenverfügung, entfalten diese Dokumente nicht die gewünschte Wirkung.

Christoph Wortmann

Rechtsanwalt

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung werden Ihre Wünsche für medizinische Behandlungen festgehalten, für den Fall, dass Sie nicht mehr in der Lage sind diese zu äußern. Dabei reichen nach aktueller Rechtsprechung pauschale Angaben in einer solchen Erklärung nicht mehr aus. Vielmehr müssen für eine Vielzahl an Situationen im Vorfeld Entscheidungen getroffen werden, um sicherzugehen, dass das behandelnde medizinische Personal diesen Anweisungen auch Folge leisten muss.

Vorsorgevollmacht

In einer Vorsorgevollmacht regeln Sie, wer Ihre Geschäfte für den Fall Ihrer Unpässlichkeit führt. Sollten Sie nicht mehr in der Lage sein, ihre Geschäfte einstweilig zu führen, kann Ihr Bevollmächtigter die Geschäfte im Umfang der Vollmacht fortführen.

Insbesondere besteht die Möglichkeit, diese Vollmacht über den Tod hinaus gelten zu lassen. Dies ermöglicht der bevollmächtigten Person Geschäfte nach Ihrem Ableben vorzunehmen. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn nach Ihrem Ableben ein Erbschein durch Ihre Erben beantragt werden muss. Dies kann häufig Monate dauern. In dieser Zeit können ohne eine solche Vollmacht nur sehr bedingt Geschäfte vorgenommen werden.

Betreuungsvorsorgevollmacht

Eine Betreuerbestellung ist immer dann nötig, wenn Sie Ihre Geschäfte nicht mehr regeln können und eine dauerhafte Lösung gefunden werden muss. Häufig macht eine Vorsorgevollmacht eine Betreuerbestellung unnötig. Es bietet sich aber als Absicherung an, beide Dokumente miteinander zu kombinieren.

In einer Betreuungsvorsorgevollmacht können Sie regeln, wer Ihr Betreuer werden soll, soweit eine Betreuerbestellung erforderlich ist. Sollte eine Betreuerbestellung notwendig werden und Sie haben eine solche Anordnung nicht getroffen, kann es sein, dass das Gericht einen Fremden zum Betreuer bestellt. Dies stellt regelmäßig einen empfindlichen Eingriff in die Privatsphäre dar.

Christoph Wortmann

Christoph Wortmann

Rechtsanwalt

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Schwelm

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