Die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ist eine Aufgabe, mit der sich fast ein jeder Erbe zu einem gewissen Punkt befassen muss.
Dabei ist zunächst zu klären, was überhaupt ein Nachlassverzeichnis ist.
Das Nachlassverzeichnis ist zunächst ein Bestandsregister im Sinne von § 260 BGB. Dieses soll Auskunft über den Momentanen Vermögensstand des Erblassers im Todesfall geben.
In letzter Konsequenz bedarf es eines Nachlassverzeichnisses dann, wenn Dritte Ansprüche gegen den Nachlass geltend machen.
In Frage kommen hier häufig alte Gläubiger des Verstorbenen, Behörden und nicht zuletzt Pflichtteilsberechtigte.
Bei Pflichtteilsberechtigten handelt es sich um bestimmte gesetzliche Erben nach §§ 1924 BGB ff, die durch den Erblasser aufgrund eines Testamentes enterbt worden sind.
Die Grundlage der nun folgenden Anspruchsauseinandersetzung bildet das Nachlassverzeichnis.
Dies, da der Pflichtteilsberechtigte nur eine gewisse Quote (die Hälfte seines gesetzlich vorgeschriebenen Erbteils) erhält.
Dem folgend: Je höher der Angegebene Wert im Nachlassverzeichnis, desto höher der Pflichtteilsanspruch.
An dieser Stelle sind die kollidierenden Interessen schon ersichtlich. Der Pflichtteilsberechtigte möchte ein möglichst hohes Nachlassvermögen dargestellt haben, während der Erbe an dieser Stelle einen eher geringen Wert bevorzugen dürfte.
Regelmäßiger Streitpunkt bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses ist die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände im sogenannten Aktivbestand des Nachlasses.
Grundsätzlich gilt das sogenannte Stichtagsprinzip. Mit dem Tod des Erblassers tritt der Erbe in die Stellung des Verstorbenen ein. Daher muss der Wert des Nachlasses in diesem Zeitpunkt in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden.
Aber wie sind einzelne Positionen des Nachlass zu bewerten? Wie viel ist eine Immobile den tatsächlich Wert?
Nächster Streitpunkt sind regelmäßig die sogenannten Nachlasspassiva. Sprich: Welche Kosten und Lasten können von dem vorhanden Vermögen abgezogen werden.
Grundsätzlich können alle Verbindlichkeiten von der Erbmasse abgezogen werden, die der Erblasser vor seinem Versterben eingegangen ist.
Problematisch wird es bei Kosten, die erst nach seinem Tod anfallen. Insoweit können unproblematisch Beisetzungskosten von dem Nachlass abgesetzt werden und entsprechend als Passiva im Nachlassverzeichnis geführt werden.
Aber wie sieht es mit den Kosten der Nachlassverwaltung aus? Kann die Entrümpelung der Wohnung des Erblassers abgesetzt werden? Wie liegt es mit den Gebühren für einen Erbschein/die Testamentseröffnung? Oder mit laufenden Grabpflegekosten?
Wie häufig kann hier die Antwort nicht pauschal gegeben werden.
Während die Testamentseröffnungsgebühren in der Regel nicht absetzungsfähig sind, können es die Gebühren für den Erbschein im Einzelnen sein.
Auch bei den Entrümpelungskosten kommt es im Einzelnen auf Details an.
Soweit der Erblasser einem Dritten ohnehin zur Räumung der Wohnung verpflichtet gewesen wäre, sind diese Abzugsfähig. Beispielsweise ist der Erblasser als Mieter einer Wohnung dem Vermieter dazu verpflichtet.
Problematischer wird es, soweit der Erblasser Eigentum bewohnte. Hier kann die Antwort nicht mehr pauschal gegeben werden.
Letztlich ist Nachlassverzeichnis nicht gleich Nachlassverzeichnis, denn insbesondere der Pflichtteilsberechtigte hat ein Interesse an dem sogenannten fiktivem Nachlass.
Dabei handelt es sich um unentgeltliche Zuwendungen, die der Erblassers bis zehn Jahre vor seinem Tod getätigt hat.
Diese Schenkungen werden nach einer bestimmten Rechnungsmethode dem Nachlass als fiktives Vermögen hinzugerechnet und können im Rahmen des Pflichtteilergänzungsanspruches anspruchserhöhend wirken.
Nicht zuletzt sind unter gewissen Umständen auch die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts vom Nachlass absetzbar.