Das unendliche Widerrufsrecht von Verbraucher-darlehens-verträgen?

Die Europäische Gerichtsbarkeit stützt in der Rechtssache C-66/19 erneut die Rechte der Verbraucher.

Hunderte Verbraucherdarlehnsverträge, die vor vielen Jahren geschlossen wurden, dürften widerruflich sein. Dadurch können bessere Darlehnsverträge zu günstigeren Zinsen abgeschlossen und Geld gespart werden.

Worum geht’s?

Das Verbraucherrecht muss dem tatsächlichen Verbraucher als eine ziemlich unübersichtliche Sammlung von „Kleingedrucktem“ vorkommen.

Genau dieser Unübersichtlichkeit schiebt der Gerichtshof in einem sogenannten Vorabentscheidungsverfahren erneut einen Riegel vor.

Was ist die Folge der Entscheidung?

Aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs dürfte eine erhebliche Anzahl von Verbraucherdarlehensvertragen heute noch widerruflich sein. Grundsätzlich sollte ein Widerruf und damit die Aufhebung eines Vertrages innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss und Erhalt der notwendigen Informationen über das Widerrufsrecht erfolgen.

Fehlt es aber, wie der Gerichtshof in der Entscheidung feststellt, an der nötigen Verständlichkeit der zur Verfügung gestellten Informationen, beginnt diese Frist nicht zu laufen.

Die Folge davon ist, dass bis zur Nachholung dieser Informationspflicht ein „unendlich ausübbares“ Widerrufsrecht entsteht.

Damit können vor vielen Jahren geschlossene Verträge auch jetzt noch widerrufen werden.

Was sind die Folgen eines Widerrufs? 

Die Erklärung des Widerrufs führt zur kompletten Rückabwicklung des geschlossenen Vertrages innerhalb von 30 Tagen (vgl. 357a I BGB). Sowohl die kreditgebende Bank, als auch der darlehensnehmende Verbraucher müssen so gestellt werden, als hätten sie den Vertrag nie geschlossen.

Dies heißt im Ergebnis, die Bank hat die gesamten bereits geleisteten Zahlungen herauszugeben, d.h. die Zins- und Tilgungsraten.

Daneben hat die Bank die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Hinzukommen ggf. Bearbeitungskosten, Kontoführungskosten, Säumniszuschläge o.ä..

Der Darlehensnehmer wiederum hat die komplette Darlehenssumme binnen 30 Tagen an die Bank zu zahlen.

Wo liegt der Vorteil?

Da der Vertrag „gelöscht“ wird, wird jede Partei so gestellt, als habe es den Verbraucherdarlehensvertrag nie gegeben. Dadurch konnte das Kreditinstitut nie eine geschützte Zinserwartung aufbauen.

Ohne diese entsteht keine Vorfälligkeitsentschädigung, die normalerweise bei frühzeitigen Darlehensauflösungen entstehen könnte.

Darüber hat der Verbraucher nun die Chance einen neuen Verbraucherkreditvertrag zur Absicherung der Darlehenssumme abzuschließen.

Dies zu deutlich günstigeren, nämlich heutigen Zinskonditionen.

Was ist Inhalt der Entscheidung?

Für die, die es nun genauer wissen wollen:

Damit die 14 Tägige Widerrufsfrist beginnt, muss der Darlehensgeber dem Darlehnsnehmer im Rahmen eines Verbraucherdarlehens eine erhebliche Anzahl an Informationen gemäß § 492 II BGB zur Verfügung stellen. § 492 II BGB selbst verweist auf die Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB. Dort angegeben ist, welche Informationen der Verbraucher nun erhalten muss.

In Art. 247 EGBGB selbst findet sich nun eine Rückverweisung auf Bestimmungen des BGB.

Eine Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss nun in klarer und prägnanter Form die dort geforderten Informationen enthalten. Wenn nun die Widerrufsbelehrung selbst auf § 492 II BGB Bezug nimmt und gegenüber dem Darlehensnehmer statuiert, dass die Widerrufsfrist erst ab Erhalt der in § 492 II BGB geforderten Informationen beginnt, müsste der Verbraucher anhand der Regelungsstruktur nachprüfen, ob er all diese Informationen auch erhalten hat.

Wenn der Verbraucher nun selbst in Erfahrung bringen möchte, ob ihm alle nötigen Informationen zur Verfügung gestellt wurden, muss er sich durch ein äußerst umfangreiches Regelwerk kämpfen.

So umfangreich, so der Gerichtshof, dass dies nicht mehr dem Gebot aus Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 genügt, den Verbraucher in klarer und prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren.