Leider gibt es hier nur eine etwas vage Antwort: Wahrscheinlich.
Die Antwort auf diese Frage hängt mit dem Anwendungsbereich etwaiger Verbotsvorschriften auf die Bestimmung des Betreuers durch den Betreuten als Erben zusammen.
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 1937 BGB jedermann nach dem Willen des Testators zum Erben bestimmt werden kann. Die sogenannte Testierfreiheit geht soweit, dass diese außer durch besondere letztwillige Verfügungen nicht eingeschränkt werden kann (§ 2303 BGB).
Voraussetzung für ein wirksames Testat ist unter anderem die Testierfähigkeit. Die Testierfähigkeit ist ein Unterfall der Geschäftsfähigkeit. Der Testierende muss erkennen, dass er ein Testat errichtet und welche Reichweite dieses hat. Er muss frei von Einflüssen Dritter sein und die Wirkung auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschätzen können. Die Testierunfähigkeit ist im Gesetz in § 2229 Abs. 4 BGB geregelt.
Soweit es an der Testierfähigkeit fehlt, kann kein Testament errichtet werden. Da es sich um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handelt (§ 2064 BGB), scheidet eine Vertretung im Willen aus.
Allerdings ist bekanntlich nicht jeder Betreute testier- oder geschäftsunfähig. Soweit der Betreute in der Lage ist zu testieren, steht es ihm dem Grunde nach völlig frei, einen Erben nach seinem Willen zu bestimmen.
Nun wird aber die Erbeneinsetzung eines Betreuers durch seinen Betreuten zumindest teilweise in Zweifel gezogen.
Das OLG Braunschweig beschloss, dass die Einsetzung eines Betreuers als Erbe einer Betreuten sittenwidrig sei (OLG Braunschweig v. 04.11.1999 – 2 U 29/99). Dabei stellt das Gericht richtigerweise fest, dass Testamente nur äußerst ausnahmsweise wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein können. Deshalb, so ist die Entscheidung wohl zu verstehen, reicht eine Betreuer-Betreuten Beziehung allein nicht aus. Vielmehr muss der Betreuer auch – wie in diesem Fall – die Betreute aktiv zu seinen Gunsten beeinflussen. Er muss das Vertrauensverhältnis regelrecht ausnutzen.
Ähnlich sieht es das OLG Celle in einer neueren Entscheidung (OLG Celle, Urteil v. 07.1.2021 – 6 U 22/20)
Bemerkenswert und richtig an diesen Entscheidungen ist, dass ohne das Hinzutreten weiterer Umstände – zum Beispiel dem gezielten Manipulieren des Betreuten – an der Erbeinsetzung eines Betreuers nicht auszusetzen ist.
Das sieht auch das OLG Bayern so. In der Entscheidung 1 Z BR 73/97 v. 18.12.1997 stellt das Gericht fest, dass allein in der Erbeinsetzung des Betreuers durch den Betreuten nichts Verwerfliches oder sogar Sittenwidriges liegt. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich keine Ausschlussregelung an dieser Stelle getroffen.
Wie das Gericht richtig feststellt, gibt es Personengruppen, die vom Gesetzgeber nicht als Erben von bestimmten Personen benannt werden können. Insbesondere § 10 HeimG (mittlerweile § 7 WTG NRW) verbietet es Beschäftigten in einer Pflegeeinrichtung, Leistungen der Bewohner anzunehmen. Insbesondere dürfen diese nicht zu Erben bestimmt werden.
Richtigerweise lehnt das OLG Bayern aber eine Anwendung dieser Vorschrift auf Betreuer ab. Die Intention des Gesetzgebers war es, die Bewohner aufgrund des direkten Zugriffs des Heims und der Eingliederung in das System der Pflegeeinrichtung zu schützen. Die Situation zwischen Betreutem und Betreuer ist allerdings völlig anders.
Fazit:
Soweit der Betreute testierfähig ist und nicht durch den Betreuer beeinflusst wird, steht zumindest nach jetzigem Stand der Erbeinsetzung eines Betreuers wenig entgegen.
Da es bei Testamenten von Betreuten aufgrund der statistisch höheren Zahl an Geschäftsunfähigen im Vergleich zu nicht Betreuten im Erbfall häufig zum Streit um die Testierfähigkeit kommt, sollten hier schon zum Testatszeitpunkt etwaige Sicherungsmechanismen ergriffen und eingesetzt werden.