Es muss ein Schock für unseren Mandanten gewesen sein.
Lange plante und erträumte er sich sein Einfamilienhaus auf dem Grundstück, welches schon lange im Familieneigentum stand und dann das: Die Stadt lehnte den Bauvorbescheid ab.
Nachdem der Mandant den ersten Schock verdaut hatte, machte er das Richtige. Er entschied sich gegen die Ablehnung vor zu gehen.
Mit Erfolg.
Im Mai kam der Mandant in unsere Kanzleiräume.
Nach einer Klageerhebung durch uns und einigen weiteren Monaten war klar: Der Bauvorbescheid war durch die Stadt zu erteilen.
Das Problem war, dass unser Mandant in einem Gebiet nach § 34 BauGB bauen wollte, dem sogenannten im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Dieser ist, per Definition, nicht durch einen Bebauungsplan erschlossen, weist aber dennoch eine Siedlungsstruktur auf.
Hier wollte unser Mandant eine Hinterlandbebauung vornehmen. Dabei ist die nähere Umgebung für die Zulässigkeit des Vorhabens entscheidend.
Rechtsirrig und letztlich rechtswidrig stellte die Stadt allerdings auf das angeblich vorhandene Gepräge der Baugebiete ab.
Letztlich erteilte das Gericht dieser Argumentation eine klare Absage und unser Mandant darf bald weiter an seinem Projekt werkeln.