Der Erhalt einer Kündigung ist für einen Arbeitnehmer in aller erster Linie ein großer Schock. Insbesondere dann, wenn man unter einer Schwerbehinderung leidet und dadurch erschwerte Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat.
Diese Situation hat der Gesetzgeber erkannt und einen besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer eingerichtet. Als schwerbehindert gilt, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 aufweist.
Dem Arbeitgeber soll es nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglich sein, einen Arbeitnehmer der unter einer Schwerbehinderung leidet zu kündigen. So ist insbesondere vor dem Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes einzuholen.
Einer solchen Lage sah sich auch ein Mandant ausgesetzt, der unsere Kanzlei aufsuchte.
Ihm wurde die ordentliche Kündigung von seinem Arbeitgeber zugestellt.
Die Besonderheit an dem Sachverhalt: Unser Mandant hatte einen GdB von unter 50 und galt damit nicht als schwerbehindert im Sinne des besonderen Kündigungsschutzes.
Menschen, die einen GdB von unter 50 aber mindestens 30 haben, können allerdings bei der Bundesagentur für Arbeit einen sogenannten Gleichstellungsantrag stellen.
Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Gleichstellung vorliegen, wird der Antragsteller einem Schwerbehinderten gleichgestellt und genießt unter anderem den besonderen Kündigungsschutz.
Der Arbeitnehmer hat insoweit keine Verpflichtung, den Arbeitgeber über seinen Gleichstellungsantrag zu informieren. Gleichwohl wird seitens der Agentur für Arbeit in der Regel ein Fragebogen an den Arbeitgeber versandt. Dies führt unweigerlich dazu, dass der Arbeitgeber Kenntnis von dem Antrag erlangt.
Einige Arbeitgeber wollen sich den erhöhten Anforderungen einer Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer entziehen und versuchen „auf den letzten Drücker“ eine ordentliche Kündigung auszusprechen.
Hier gilt jedoch folgendes zu beachten: Sollte die Agentur für Arbeit über den gestellten Gleichstellungsantrag nicht innerhalb von drei Wochen – ohne beachtliche Gründe – entscheiden, wird der Arbeitnehmer aufgrund des gestellten Antrags auf Gleichstellung so behandelt, als bestünde eine Schwerbehinderung. Die Kündigung ist also bei fehlender Zustimmung des Integrationsamtes nicht rechtmäßig.
So lag der Fall auch bei unserem Mandanten. Ein Antrag auf Gleichstellung wurde durch unseren Mandanten bereits mehrere Wochen vor Erhalt der Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt.
Entsprechend wurde von unserer Kanzlei eine Kündigungsschutzklage eingereicht und der Arbeitgeber auf den bereits gestellten Gleichstellungsantrag hingewiesen.
Im Kündigungsschutzverfahren hat der Arbeitgeber die Rücknahme der Kündigung erklärt und unser Mandant wurde weiter beschäftigt.
Wichtig ist hierbei, dass sowohl die Kündigungsschutzklage als auch die Mitteilung des Gleichstellungsantrag an den Arbeitgeber – nach ausgesprochener Kündigung – an Fristen gebunden sind, die für die Rechtmäßigkeit der Kündigung entscheidend sein können.
Dementsprechend empfiehlt es sich, zeitnah nach Erhalt der Kündigung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie auch in diesen Angelegenheiten.