Gerade in unserer Region ist der Führerschein ein unabdingbares Mittel zur Selbstständigkeit.
Zwar befindet man sich direkt am -manchmal mit der Bahn gut zu durchquerenden- Ruhrgebiet, allerdings reist es sich mit Führerschein doch deutlich bequemer.
Deshalb ist es für den ein oder anderen auch zu Recht die Höchststrafe: Der Führerschein Entzug.
Grundsätzlich muss man beim Entzug des Führerscheines den Entzug dessen durch den Strafrichter im Rahmen einer Straftat nach § 69 StGB, von dem Entzug durch die Fahrerlaubnisbehörde (§ 3 I 1 STVG) trennen.
So kann die Behörde die Fahrerlaubnis in einer Vielzahl von Fällen entziehen. Gemeinsam haben diese Fälle, dass sie zumindest nach der Ansicht der Fahrerlaubnisbehörde die Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeuges belegen.
Aber: Gerade aufgrund der Wichtigkeit des Führerscheins lohnt sich eine Überprüfung des Entziehungsbescheides häufig. So irren zum Teil überholte Rechtsansichten bei den Ämtern umher, wann man aus rechtlicher Sicht die „Ungeeignetheit“ annehmen darf und wann nicht. Insoweit klärte das BVwG erst neulich, dass es keinen Automatismus gibt, der zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis erstmalig im Straßenverkehr mit einer geringen Konzentration Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut auffällt.
Denn, der gelegentliche Konsum von Cannabis bedeutet nicht zwingend die Ungeeignetheit zum Führen eines KFZ.
Soweit Sie in der misslichen Situation sind, die Fahrerlaubnis entzogen bekommen zuhaben, sollten Sie unverzüglich rechtlichen Rat in Anspruch nehmen, da grundsätzlich bestimmte Fristen zur Sicherung Ihrer Rechte zu wahren sind.