Ihre Bank erhebt ohne Ihr Einverständnis Kontoführungs-gebühren? Wie Sie diese jetzt zurück bekommen!

Eine erstaunliche Praxis haben sich dort viele Banken angewöhnt. Der BGH schiebt dem nun einen Riegel vor!

Worum geht es?

Viele Banken und Kreditinstitute haben in den letzten Jahren Kontoführungsgebühren für Privatkunden eingeführt. Das Problem an der Sache: Dies taten die Banken ohne Einverständnis der Endkunden.

Dabei gilt im deutschen Privatrecht eigentlich die Regel, das Schweigen grundsätzlich nicht als Zustimmung zu einer Sache zu werten ist.

Es gilt die simple Regel, dass es für einen Vertragsschluss oder einer Änderung eines Vertrages zwei übereinstimmende Willenserklärungen bedarf.

Dies bedeutet, ein potenzieller Vertragspartner muss ein konkretes Angebot unterbreiten, auf welches die Gegenseite mit einem schlichten „Ja“ annehmen kann.

Bei unliebsamen Verträgen oder Vertragsänderungen kann nun der potenzielle Vertragspartner annehmen, dass sein Gegenüber einen solches Angebot nicht annimmt. Dabei ist es eine Grundregel im deutschen Privatrecht, dass es für die Ablehnung eines Angebots nicht die aktive Äußerung braucht, einen Vertrag nicht anzunehmen. Vielmehr gilt ein Angebot als abgelehnt, wenn gar keine Rückäußerung erfolgt.

Nun haben sich einige Banken gedacht, dass genau diese Modalität zu einem Problem führen könnte. Schließlich ist bei der Einführung von Kontoführungsgebühren nicht zu erwarten, dass der Kontoberechtigte freudestrahlend zustimmt, nunmehr monatlich (mehr) Geld für sein Konto zahlen müssen.

Daher haben einige Banken sinngemäß folgenden Passus in Ihren AGB:

Änderungen von Entgelten für Bankleistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.

Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung

einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden die Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt. Die vorstehende Vereinbarung gilt gegenüber Verbrauchern nur dann, wenn die Bank Entgelte für die Hauptleistungen ändern will, die vom Verbraucher im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich vereinbaren.

Sinngemäß steht dort, dass Schweigen als Zustimmung zu der Erhöhung oder Einführung von Kontoführungsgebühren gilt.

Das diese Klausel unzulässig ist entschied nun der BGH ( Urteil vom 27.04.2021, XI ZR 26/20).

Der BGH stellt dabei klar, dass die entsprechende Klausel unvereinbar mit den entsprechenden zivilrechtlichen Grundsätzen ist und den Kunden nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt.

Auch das eingeräumte Sonderkündigungsrecht, mit dem einige Banken die Einführung oder Erhöhung ihrer Gebühren angekündigt haben, mag an der Rechtswidrigkeit der Klausel nichts verändern. Dies, so der BGH, bietet für die Kunden keinen Vorteil.

Im Ergebnis dürfte der BGH damit dem Kunden das Recht einräumen, die zu Unrecht erhobenen Kontoführungsgebühren zurückzufordern.

Soweit Sie sich für eine Rückforderung entscheiden haben wir unter

einen Musterschriftsatz vorbereitet.

Sollte Ihre Bank nicht innerhalb der dort gesetzten Frist reagieren: Rufen Sie uns an.